Antrag an den Gemeinderat:

Der Gemeinderat wolle die in der Abwägungsvorlage unterbreiteten Bewertungen und Argumente gegeneinander abwägen und den überarbeiteten Änderungsentwurf billigen. Ferner wolle der Gemeinderat die erneute Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB beschließen.