Sitzung: 26.04.2023 Gemeinderat
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0, Enthaltungen: 4, Befangen: 0
Vorlage: 60/1452/2023
Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss:
1.7 Beschlussvorschlag
Der Bericht der STEG
über die vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 BauGB wird zur Kenntnis
genommen und den Sanierungszielen, dem Maßnahmenkonzept, der Kosten- und
Finanzierungsübersicht sowie der in diesem Zusammenhang stehenden
Eigenfinanzierungserklärung wird zugestimmt.
2.7 Beschlussvorschlag
Aufgrund der nachgewiesenen
Sanierungsnotwendigkeit und Sanierungsdurchführbarkeit wird die
Sanierungssatzung für das Gebiet „Ortsmitte Langensteinbach“ beschlossen.
Bezüglich der Wahl des Sanierungsverfahrens
kommt das umfassende Sanierungsverfahren unter Einbeziehung der §§ 152 bis 156a
BauGB zur Anwendung. Die Vorschriften des §144 BauGB über
genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge werden damit
ebenfalls in Kraft gesetzt.
Die Frist, in der die Sanierung „Ortsmitte
Langensteinbach“ durchgeführt werden soll, wird vorläufig bis zum 30.04.2035
festgelegt.
3.3 Beschlussvorschlag
Private
Erneuerungsmaßnahmen werden mit einer Förderquote von 30 % bezuschusst,
Bemessungsgrundlage sind die berücksichtigungsfähigen Kosten gem.
Städtebauförderungsrichtlinie. Der Zuschuss wird in der Regel auf max. 40.000 €
je Maßnahme begrenzt. Für historisch, künstlerisch oder städtebaulich bedeutende
Gebäude insbesondere Kulturdenkmale ist eine Erhöhung der Förderquote um bis zu
15 % möglich. Die Maximalförderung wird entsprechend angepasst.
Es ist eine ganzheitliche Erneuerung des Gebäudes unter sowohl städtebaulichen als auch energetischen Gesichtspunkten und unter Einhaltung der Mindestausbaustandards anzustreben. Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme ist zu beachten.
Die Verwaltung wird ermächtigt, private Erneuerungsmaßnahmen, die sich im Rahmen der genannten Konditionen bewegen, eigenständig abzuschließen. Abweichungen bei der Förderquote oder der Maximalförderung können im begründeten Einzelfall vom Gemeinderat beschlossen werden.
4.2 Beschlussvorschlag
Abbruch- und Abbruchfolgekosten werden mit
einer Förderquote von 100 % erstattet. Eine Erstattung des Substanzverlusts
wird nicht vorgesehen. Der Zuschuss wird in der Regel auf max. 40.000 €
je Maßnahme begrenzt.
Die Verwaltung wird ermächtigt, private
Ordnungsmaßnahmen, die sich im Rahmen der genannten Konditionen bewegen,
eigenständig abzuschließen. Abweichungen können im begründeten Einzelfall vom
Gemeinderat beschlossen werden.
5.3 Beschlussvorschlag
Da die umfangreichen Beratungs- und Dienstleistungen zur Durchführung
der Sanierung von der Verwaltung mit eigenen Mitarbeitern nicht bewältigt werden
können, empfiehlt die Verwaltung die STEG mit der Durchführung der Sanierung
„Ortsmitte Langensteinbach“ zu beauftragen.
Ergänzt durch Vorsitzender:
Der Abgrenzungsvorschlag von STEG für das Sanierungsgebiet wird so angenommen.
Abstimmung über alle Beschlussvorschlä#ge
im Block – es gibt kein Widerspruch im Gremium hierzu - :
19 Jastimmen, 4 Enthaltungen, 0 Neinstimmen