Antrag an den Gemeinderat / Ausschuss:

 

1.7       Beschlussvorschlag

 

Der Bericht der STEG über die vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 BauGB wird zur Kenntnis genommen und den Sanierungszielen, dem Maßnahmenkonzept, der Kosten- und Finanzierungsübersicht sowie der in diesem Zusammenhang stehenden Eigenfinanzierungserklärung wird zugestimmt.

2.7       Beschlussvorschlag

Aufgrund der nachgewiesenen Sanierungsnotwendigkeit und Sanierungsdurchführbarkeit wird die Sanierungssatzung für das Gebiet „Ortsmitte Langensteinbach“ beschlossen.

Bezüglich der Wahl des Sanierungsverfahrens kommt das umfassende Sanierungsverfahren unter Einbeziehung der §§ 152 bis 156a BauGB zur Anwendung. Die Vorschriften des §144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge werden damit ebenfalls in Kraft gesetzt.

Die Frist, in der die Sanierung „Ortsmitte Langensteinbach“ durchgeführt werden soll, wird vorläufig bis zum 30.04.2035 festgelegt.

3.3       Beschlussvorschlag

Private Erneuerungsmaßnahmen werden mit einer Förderquote von 30 % bezuschusst, Bemessungsgrundlage sind die berücksichtigungsfähigen Kosten gem. Städtebauförderungsrichtlinie. Der Zuschuss wird in der Regel auf max. 40.000 € je Maßnahme begrenzt. Für historisch, künstlerisch oder städtebaulich bedeutende Gebäude insbesondere Kulturdenkmale ist eine Erhöhung der Förderquote um bis zu 15 % möglich. Die Maximalförderung wird entsprechend angepasst.

Es ist eine ganzheitliche Erneuerung des Gebäudes unter sowohl städtebaulichen als auch energetischen Gesichtspunkten und unter Einhaltung der Mindestausbaustandards anzustreben. Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme ist zu beachten.

Die Verwaltung wird ermächtigt, private Erneuerungsmaßnahmen, die sich im Rahmen der genannten Konditionen bewegen, eigenständig abzuschließen. Abweichungen bei der Förderquote oder der Maximalförderung können im begründeten Einzelfall vom Gemeinderat beschlossen werden.

 

4.2          Beschlussvorschlag

 

Abbruch- und Abbruchfolgekosten werden mit einer Förderquote von 100 % erstattet. Eine Erstattung des Substanzverlusts wird nicht vorgesehen. Der Zuschuss wird in der Regel auf max. 40.000 € je Maßnahme begrenzt.

 

Die Verwaltung wird ermächtigt, private Ordnungsmaßnahmen, die sich im Rahmen der genannten Konditionen bewegen, eigenständig abzuschließen. Abweichungen können im begründeten Einzelfall vom Gemeinderat beschlossen werden.

5.3       Beschlussvorschlag

Da die umfangreichen Beratungs- und Dienstleistungen zur Durchführung der Sanierung von der Verwaltung mit eigenen Mitarbeitern nicht bewältigt werden können, empfiehlt die Verwaltung die STEG mit der Durchführung der Sanierung „Ortsmitte Langensteinbach“ zu beauftragen.

 

 

Ergänzt durch Vorsitzender:

 

Der Abgrenzungsvorschlag von STEG für das Sanierungsgebiet wird so angenommen.

 

Abstimmung über alle Beschlussvorschlä#ge im Block – es gibt kein Widerspruch im Gremium hierzu - :

 

19 Jastimmen, 4 Enthaltungen, 0 Neinstimmen