Sitzung: 19.04.2023 Ausschuss für Bau, Planung und Umwelt
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Vorlage: 60/1452/2023
Der Ausschuss für Bau,
Planung und Umwelt empfiehlt dem Gemeinderat folgende Beschlüsse zu fassen:
a) Der Bericht der
STEG über die vorbereitenden Untersuchungen nach § 141 BauGB wird zur Kenntnis
genommen und den Sanierungszielen, dem Maßnahmenkonzept, der Kosten- und
Finanzierungsübersicht sowie der in diesem Zusammenhang stehenden
Eigenfinanzierungserklärung wird zugestimmt.
b) Aufgrund der
nachgewiesenen Sanierungsnotwendigkeit und Sanierungsdurchführbarkeit wird die
Sanierungssatzung für das Gebiet „Ortsmitte Langensteinbach“ beschlossen.
Bezüglich der Wahl des Sanierungsverfahrens kommt das umfassende
Sanierungsverfahren unter Einbeziehung der §§ 152 bis 156a BauGB zur Anwendung.
Die Vorschriften des §144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen
und Rechtsvorgänge werden damit ebenfalls in Kraft gesetzt.
Die Frist, in der die Sanierung „Ortsmitte Langensteinbach“ durchgeführt
werden soll, wird vorläufig bis zum 30.04.2035 festgelegt.
c) Private
Erneuerungsmaßnahmen werden mit einer Förderquote von 30 % bezuschusst,
Bemessungsgrundlage sind die berücksichtigungsfähigen Kosten gem.
Städtebauförderungsrichtlinie. Der Zuschuss wird in der Regel auf max. 40.000 €
je Maßnahme begrenzt. Für historisch, künstlerisch oder städtebaulich bedeutende
Gebäude insbesondere Kulturdenkmale ist eine Erhöhung der Förderquote um bis zu
15 % möglich. Die Maximalförderung wird entsprechend angepasst.
Es ist eine
ganzheitliche Erneuerung des Gebäudes unter sowohl städtebaulichen als auch
energetischen Gesichtspunkten und unter Einhaltung der Mindestausbaustandards
anzustreben. Die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme ist zu beachten.
Die Verwaltung wird
ermächtigt, private Erneuerungsmaßnahmen, die sich im Rahmen der genannten
Konditionen bewegen, eigenständig abzuschließen. Abweichungen bei der
Förderquote oder der Maximalförderung können im begründeten Einzelfall vom
Gemeinderat beschlossen werden.
d) Abbruch- und
Abbruchfolgekosten werden mit einer Förderquote von 100 %, max. jedoch 40.000 €
erstattet. Eine Erstattung des Substanzverlusts wird nicht vorgesehen.
Die Verwaltung wird ermächtigt, private Ordnungsmaßnahmen, die sich im
Rahmen der genannten Konditionen bewegen, eigenständig abzuschließen.
Abweichungen können im begründeten Einzelfall vom Gemeinderat beschlossen
werden.
e) Die Firma STEG wird mit der Durchführung der Sanierung
„Ortsmitte Langensteinbach“ beauftragt.